1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von privaten Versicherungen, Bausparverträgen, Finanzierungen und/oder Investmentfonds unter Ausschluss der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Gegenstand dieses Vertrages sind lediglich die über den Versicherungsmakler abgeschlossenen bzw. vermittelten Versicherungs-, Finanzierungs-, Investment- und Bausparverträge.
Darüber hinaus betreut und verwaltet der Makler die durch ihn selbst vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge des Kunden.
Diese Leistungen stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar. Gegenstand des Vertrages sind damit nur die vom Makler vermittelten Versicherungs-, Finanzierungs-, Investment- und Bausparverhältnisse.
Direkt- sowie ausländische Versicherer sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sofern sich aus Ziff. 2. Abs. 2 dieses Maklervertrages nicht etwas anderes ergibt.
Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind auch alle Versicherungen und Unternehmen, welche dem Makler keine Courtage für die Versicherungsvermittlung und/oder Betreuung zahlen.
2. Der Makler nimmt die Versicherungsinteressen des Kunden wahr und ist an keine Versicherungsgesellschaft gebunden.
Die Tätigkeit des Maklers hinsichtlich Information, Beratung, Auswahl und Vermittlung von Versicherungsverträgen beschränkt sich auf Deckungsangebote von Risikoträgern, die Sitz oder Niederlassung in Deutschland haben, also deren Anträge, Vertragsbedingungen und Policen in deutscher Sprache er-stellt werden und für deren Abwicklung deutsches Recht gilt.
3. Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages folgende Pflichten:
a) Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Kunden nach dessen Angaben;
b) Untersuchung des Versicherungsmarktes und der Auswahl des Deckungsangebotes;
c) Vermittlung der nach Absprache mit dem Kunden für notwendig erachteten Versicherungsverträge an die Gesellschaften;
d) Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge und ggf. Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Versicherungskondition an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse;
e) Unterstützung der Kunden im Schadensfall bzgl. der Verhandlung mit dem Versicherer, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsverträge vom Makler vermittelt wurden oder von ihm betreut werden.
Dabei ist der Makler jedoch nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
4. Der Makler wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, den Kunden gegenüber der jeweiligen Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere ist der Versicherungsmakler berechtigt, Anzeigen u. Willenserklärungen des Kunden entgegenzunehmen, und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer bzw. Bank oder die Bausparkasse weiterzuleiten. Insbesondere wird der Makler hiermit bevollmächtigt, nach Abstimmung mit dem Kunden Kündigungen zu bestehenden Versicherungs-, Bank-, Investment und/oder Bausparverträgen auszusprechen, auch wenn diese nicht durch den Makler vermittelt wurden.
Der Makler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Makler ist berechtigt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben ggf. Untervollmachten zu erteilen.
5. Der Kunde verpflichtet sich, die Korrespondenz mit den Gesellschaften dem Makler zu überlassen oder über ihn zu führen.
Der Kunde verpflichtet sich, den Makler über sämtliche bestehende Versicherungs-, Investment- und/oder Bausparverhältnisse, auch soweit sie sich in der Anbahnung befinden, zu unterrichten.
Zur Einbeziehung bestehender Versicherungs-, Finanzierungs-, Investment- und/oder Bausparverträge in die Beratung und Betreuung durch den Makler bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Absprache zwischen den Vertragsparteien.
Der Kunde verpflichtet sich, den Makler von allen persönlichen und finanziellen Veränderungen sowie anderen Risikoveränderungen unverzüglich zu unterrichten, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, beispielsweise familiäre oder berufliche Änderungen, Wohnortwechsel sowie Einkommensveränderungen.
6. Der Makler haftet dem Kunden für Schäden, die er durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen erleidet, im Rahmen des § 98 HGB, soweit nicht im Einzelfall etwas abweichendes ausdrücklich vereinbart worden ist.
Ansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Kunde von einem Pflichtverstoß des Maklers Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Maklervertrages. Die Haftungshöchstsumme für Fahrlässigkeit beschränkt sich auf die vom Versicherungsmakler abgeschlossene Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Mio. ?. Kommt der Kunde seinen ihm nach dem Maklervertrag obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so haftet der Makler für daraus entstehende Schäden - gleich welcher Art - nicht. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt.
7. Die Courtage für die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist Bestandteil der Versicherungsprämie.
Die Courtage ist auch dann verdient, wenn nach Vertragsaufhebung ein Ersatzvertrag geschlossen wird. Gleiches gilt bei bestehenden Verträgen für Verlängerungsverträge.
8. Einigungsklauseln nach dem BDSG
Der Kunde willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherungen und Bausparkassen im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche anderer Versicherer und an ihren Verband übermitteln.
Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Verträgen und bei künftigen Verträgen.
Der Kunde willigt ferner ein, dass die Versicherer, Banken und Bausparkassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Makler weitergeben.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Makler dürfen sie nur weitergeleitet werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt des vom Versicherer bereitgehaltenen Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Etwaige Benachrichtigungen nach § 33 BDSG sind über den Makler an den Kunden zu richten.
9. Der vorliegende Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe besonderer Gründe unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und hat mittels Einschreibebrief zu erfolgen.
10. Dieser Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen und ersetzt diese. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.Unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass das von den Vertragsparteien angestrebte Vertragsziel bestmöglich erreicht wird; das gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Sitz des Maklers.
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Kunde Makler